Brandbekämpfung

Aspekte zur Verantwortung von Führungsentscheidungen

von Ulrich Cimolino, Düsseldorf

 

1. Einleitung

Im Zuge von zahlreichen Brandeinsätzen wird die Feuerwehr – respektive deren Einsatzleiter – immer wieder vor die Frage gestellt:

Löschen – oder doch besser einfach abbrennen lassen?

Was zunächst relativ einfach anmutet, kann aber unter Umständen nach Einsatzende zahlreiche rechtliche und finanzielle „Unbill“ für die verschiedenen Beteiligten nach sich ziehen.

Um hier ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu erhalten, ist es notwendig sich zunächst über grundsätzliche Führungs- und Verantwortungsfragen Klarheit zu verschaffen.

Im Anhang finden Sie eine umfangreiche Sammlung beispielhafter Textstellen und Gerichtsurteile, die im weitesten Sinne mit dieser Problematik zu tun haben.

 

2. Grundlagen

Die wichtigsten Aufgaben der Feuerwehren finden sich in Ihrem Signet wieder:

  • Retten (von Menschen und Tieren
  • Löschen (von Schadenfeuern)
  • Bergen (von Leichen, Sachgütern)
  • Schützen (von Lebewesen, Umwelt, Sachen)

Analoges findet sich in der bei jeder Lageeinschätzung benutzten Gefahrenmatrix nach Schläfer, H., wieder:

Gefahren durch
//
für

Atem-
gifte
Angst-
reaktion
Ausbrei-
tung
Atomare
Strahlung
Chem.
Stoffe
Erkrankung/
Verletzung
Explo-
sion
Elektri-
zität
Einsturz
Welche Gefahren müssen bekämpft werden?
Menschen X X X X X X X X X
Tiere X X X X X X X X X
Umwelt X X X X X
Sachwerte X X X X X X
Vor welchen Gefahren müssen sich Einsatzkräfte schützen?
Personal X X X X X X X X X
Gerät X X X X X X

Für die weitere Betrachtung ist auch die Rechtslage interessant, so gilt für NRW das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG):

§ 1(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen ……

Der Kommentar hierzu  von Fuchs/Schneider führt weiter aus:

„Die Bekämpfung umfaßt alle feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Maßnahmen, welche erforderlich sind, um die durch ein Schadenfeuer drohenden unmittelbaren Gefahren für einen einzelnen oder eine Vielzahl von Personen oder von Sachen abzuwenden….

Die Feuerwehr hat von Amts wegen tätig zu werden, wenn durch ein plötzliches Ereignis eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen droht (so OVG Münster SgEFeu § 1 I FSHG Nr. 23). Es steht ihr somit kein Erschließungsermessen zu, „ob“ sie tätig wird. Liegt nach Überzeugung der Feuerwehr objektiv eine Gefahr vor, so muß sie tätig werden…..“

Also muß die Feuerwehr nicht nur bei akuten, sondern schon bei drohenden oder potentiellen Gefahren einschreiten.

Von besonderer Bedeutung in Bezug auf die Betrachtung „Löschen – oder brennen lassen?“ – ist hier die Versagung jedes Ermessensspielraums für das grundsätzliche Tätigwerden.

Der o.a. Kommentar weiter:

„Ein Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.“ (Vgl. dazu auch weiter unten die einschlägigen Urteile zum Begriff Schadenfeuer.) …und weiter:

„Daher ist ohne Bedeutung, ob menschliches – rechtswidriges …, rechtmäßiges oder schuldloses …- Handeln oder Unterlassen das Schadenfeuer verursacht hat oder ob geringe oder hohe Werte von dem Schadenfeuer betroffen sind oder ob das Feuer für die Umgebung gefährlich ist oder nicht….

Von einem Schadenfeuer im Sinne des Gesetzes wird aber auch schon dann gesprochen, wenn der Ausbruch eines Schadenfeuers zwar noch nicht sicher festgestellt werden kann, aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutet werden muß.“(Vgl. hierzu Urteile unten zur Anscheinsgefahr.)

„Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen (so VG Neustadt/Weinstr. SgEFeu § 1 I FSHG Nr. 18; ebenso VG Frankfurt a.a.O. Nr. 20).“

Neben den eigentlichen Brandschutzgesetzen führt Fischer, R., noch den Verfassungsauftrag Umweltschutz als wesentlichen Handlungsauftrag an den Staat, also auch an die Verwaltung und die Feuerwehren auf, und weiter: „Insbesondere bei der Auslegung von Gesetzen und bei Ermessenstatbeständen und damit auch bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit kommt diesem Auftrag Bedeutung zu. Bei der gebotenen Abwägung ist dann zu berücksichtigen, daß der Umweltschutz von der Verfassung her einen erheblichen Stellenwert besitzt.“ (Anmerkung: Gemeint ist hier vor allem, daß der Umweltschutz Vorrang vor z.B. Privateigentum haben kann.)

Fischer, R., führt auch noch zwei Beispiele auf, um die Problematik „Schadenfeuer“ vs „Einschreitepflicht der Feuerwehr“ genauer zu beleuchten:

a. Landwirt verbrennt Stroh auf Feld, keinerlei Ausbreitungsgefahr für das Feuer zu befürchten, Anwohner fühlen sich durch den Rauch belästigt, Landwirt untersagt der Feuerwehr jedoch das Löschen. (Nach Darstellung von Fischer, R., kein Schadenfeuer, da ausschließlich vom Berechtigten zur Verbrennung bestimmte Stoffe verbrannt werden und eine zusätzliche Gefährdung objektiv nicht besteht. Eine primäre Zuständigkeit der Feuerwehr ist damit nicht gegeben. Dagegen könnten z.B. die Ordnungsbehörden das Löschen das Feuers wegen der Rauchbelästigung anordnen und die Feuerwehr um Amtshilfe bitten.)

b. wie oben, nur statt Stroh werden Altreifen verbrannt. Auch hier wäre es theoretisch zunächst kein Schadenfeuer (vom Berechtigten zum Verbrennen bestimmt). Das Verbrennen der Altreifen ist jedoch ganz offensichtlich rechtswidrig. Der Brandrauch gefährdet hier die Gesundheit der Anwohner erheblich und führt u.U. zu einer Umweltschädigung. Dieses Feuer gilt daher auch als zu bekämpfendes Schadenfeuer.

 

3. Haftung und Verantwortung

Bei der Feuerwehr liegt die Verantwortung und damit große Teile der Haftung (nach Zivilrecht) zunächst beim jeweiligen Einsatzleiter.

Durch die Grundsätze der Amtshaftung (§ 839 BGB) i.V.m. Art. 34 GG gilt (auch für die FF!):

  • Für einen entstandenen Schaden durch hoheitliche Tätigkeit haftet zunächst auch bei grober Fahrlässigkeit bzw. sogar Vorsatz die Gemeinde.
  • Die Gemeinde kann aber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Feuerwehrangehörigen von diesem Ersatz ihrer Auslagen verlangen.

Im Strafrecht wird es hier jedoch auch zu anderen Wertungen kommen, so daß eine Anklage und Verurteilung eines Einsatzleiters, z.B. wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten (mangelnde Erkundung), durchaus möglich ist. Die Kommunen können in derartigen Verfahren Unterstützung bieten (z.B. Anwaltskosten, Vorschuß).

 

4. Einsatzbeispiele

Verbrennen von Stroh bzw. Altreifen:

S.o.

Brennende Scheune in Düsseldorf (1972 in Himmelgeist-Itter):

Löscharbeiten konzentrierten sich auf die Riegelstellungen zu benachbarten Objekten.

Einen Tag später wurden im Brandschutt zwei Kinderleichen entdeckt!

Fragen: Hätte evtl. durch konzentrierten Innenangriff hier noch eine Rettung bewirkt werden können? (Die gleiche Frage wird im Strafrechtsverfahren der ermittelnde Staatsanwalt stellen!)

– Wer tritt den Eltern gegenüber auf (Erklärungsversuche?)?

Brennende Lagerhallen:

– Menschen/Tiere gefährdet?

– Umwelt gefährdet (Boden, Luft, Wasser!)?

– Sachwerte (Umgebung, Restwert Halle, Entsorgungsproblematik) bedroht?

Angesichts der hohen Priorität der ersten beiden Punkte (v.a. im Strafrechtsverfahren) steht der dritte Spiegelstrich hier klar zurück!

Brennende Wohngebäude:

Man muß zunächst immer (auch bei Abbruchgebäuden!) von potentiell gefährdeten Menschen (z.B. auch Obdachlose in der Einsatzplanung berücksichtigen) ausgehen!

Ausgedehnte Brandflächen:

Ab einer bestimmten Größe (abhängig von der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr) ist eine Brandbekämpfung kaum mehr möglich. Die weitere Ausbreitung des Schadens muß begrenzt werden. Dies gilt z.B. für ausgedehnte Waldbrände, großflächige Lagerhallen ohne Zugangsmöglichkeit im Vollbrand (z.B. Ford Köln).

Problematischer Zugang:

Bei Zugangsproblemen kann die Brandbekämpfung ebenfalls praktisch nahezu unmöglich werden.

Brennen in einem Hochhaus oberhalb der Reichweite der Feuerwehrleitern ganze Etagen, so brennen diese meist komplett aus. (Erfahrungen v.a. aus den USA liegen zahlreich vor.) In der BRD stehen glücklicherweise meistens funktionierende Brandschutzeinrichtungen zur Verfügung (z.B. Feuerwehraufzug, Sprinkler, BMA, einigermaßen funktionierender Vorbeugender Brandschutz), so daß es hier verhältnismäßig selten zum Brand ganzer Etagen kommt.

In hochgelegenen Baustellen (noch ohne voll funktionierende Brandschutzeinbauten) kam es jedoch auch in der BRD schon zu derartigen Einsätzen.

Bei unterirdischen Objekten (v.a. Tunnelanlagen) wird die Brandbekämpfung schon aufgrund der hohen Temperaturbelastung sehr schnell unmöglich. Die physischen und psychischen Leistungsgrenzen der Feuerwehrangehörigen werden beim ausgedehnten Brand in einem Tunnel sehr schnell erreicht.

 

5. Zusammenfassung

Eine pauschale Lösung der Frage „Löschen – oder brennen lassen? ist nicht möglich.

In jedem Fall ist zu beachten, daß der Gesetzgeber und die Gerichte den Schwerpunkt der Feuerwehr immer noch zunächst im „Löschen“ sehen. Abweichungen davon fallen also zumindest auf.

HINTERHER finden sich bei Problemen (Verlust von Menschen, Tieren, Sachwerten, Erzeugung von Umweltschädigungen) immer leicht (An-)Kläger und „Besserwisser“.

Jede Entscheidung – auch Löschen vs Brennen lassen – muß auf der Grundlage einer sauberen Lageerkundung und –bewertung erfolgen.

Schon im eigenen Sinne jeder Führungskraft ist diese Entscheidung und deren Begründung ausführlich im Einsatzprotokoll zu erläutern.

 

Literatur:

Fischer, Ralf: Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz; Rotes Heft Nr. 68, Kohlhammer Verlag, Stuttgart, 1998

Fuchs, Herbert; Schneider, Klaus: Feuerschutzgesetz NRW, Kommentar für die Praxis, Kohlhammer Verlag, Stuttgart, 1993

Innenministerium NRW: Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.98

Landesverwehrband NRW: Sammlung von Gerichtsurteilen

Schläfer, Heinrich: Das Taktikschema, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, jeweils aktuelle Ausgabe.

 

Anhang: Gerichtsurteile und Rechtsvorschriften

Amtspflichtverletzung

Ob eine Amtspflichtverletzung, die einem Dritten gegenüber oblegen hat, verletzt worden ist, bestimmt sich danach, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an.

BGB, Urteil vom 12.12.1991 – III ZR 10/91

Amtshaftung

Wenn Feuerwehrangehörige zur Abwehr von Gefahren tätig werden und hierbei schuldhaft einem Dritten einen Schaden zufügen, greift die Amtshaftung ein.

Eine solche Amtshaftung ist auf grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Soweit die Haftungsbeschränkung nach § 680 BGB eingreift, ist auch die Amtshaftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Ein Feuerwehrangehöriger handelt grob fahrlässig, wenn er

  • aus einfachem Nachdenken sich ergebende Schlußfolgerungen nicht zieht
  • über den Zustand der angetroffenen Situation keine eigenen Nachforschungen anstellt oder
  • sich mit Aufgaben der Gefahrenabwehr befaßt, ohne die erforderlichen besonderen Kenntnisse zu besitzen.

Landgericht Rottweil, Urteil vom 2.12.93 – 2 O 457/93

Amtshaftung

Die Mitglieder der (Freiwilligen) Feuerwehren in NRW erfüllen bei Einsätzen hoheitliche Aufgaben.

Darüber hinaus werden die (Freiwilligen) Feuerwehren auch bei Einsätzen, die nicht unmittelbar der Feuerbekämpfung sonder der Einsatzbereitschaft (Übungen) dienen, hoheitlich tätig.

Verletzen die Mitglieder der (Freiwilligen) Feuerwehren in den vorgenannten Fällen schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten, so haftet für einen daraus entstehenden Schaden die Gemeinde als Anstellungskörperschaft.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.93 – 18 U 110/93

Amtspflichten beim Brand eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich

Es liegt kein Fehlverhalten der Feuerwehr vor, wenn bei einem im Außenbereich liegenden Brandort, an dem sich das Feuer sehr schnell ausbreitet, die Wasservorräte des zum Schadensort entsandten TLF´s nicht ausreichen, um den Brand wirksam bekämpfen zu können.

Die Tatsache, daß an dem nächstgelegenen Hydranten zuerst kein Wasserdruck vorhanden war, kann der Feuerwehr nicht angelastet werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.03.98 – 13 U 70/94

Verschulden und Amtspflichtverletzung

Nach dem objektiviertem Sorgfaltsmaßstab des § 839 BGB kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind.

Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen.

Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

BGB, Beschluß vom 28.09.95 – III ZR 202/94

Umfang der Brandbekämpfungsmaßnahmen

Angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren ist im Zweifel eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen.

VG Neustadt a.d.W., Gerichtsbeschluß vom 17.09.86 – 8 K 157/85

Anscheinsgefahr – Vermutung eines Schadensfeuers

Unter Anscheinsgefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die von der Behörde als gefährlich angesehen werden durfte, während im Nachhinein die Stichhaltigkeit dieser Annahme erschüttert oder gar widerlegt wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen.

VG Neustadt a.d.W., Gerichtsbeschluß vom 17.09.86 – 8 K 157/85; ähnlich VG Frankfurt, Urteil vom 15.10.86 – V/1 E 1508/84

Brandvermutung – Anscheinsgefahr; Umfang des Feuerwehreinsatzes

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Brandgefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen.

Brandgefahr droht auch im Falle einer Anscheinsgefahr. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die von der Feuerwehr Behörde als gefährlich angesehen werden durfte, während im Nachhinein die Stichhaltigkeit dieser Annahme erschüttert oder gar widerlegt wird.

Bei einem Alarmruf kann in aller Regel nicht detailliert in Erfahrung gebracht werden, wie sich die Gefahr darstellt.

Ob der Einsatz der Feuerwehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist nach der Beurteilungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung zu beurteilen.

Bei den von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren ist im Zweifel ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen.

VG Neustadt a.d.W., Gerichtsbeschluß vom 17.09.86 – 8 K 157/85

Anscheinsgefahr/Scheingefahr

Folgt aus dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters eine Einschätzung der Gefährlichkeit (auch im Nachhinein falsch) eines Zustandes, so liegt eine Anscheinsgefahr vor, die zu einem behördlichen Einschreiten berechtigt.

Von einer Scheingefahr spricht man dann, wenn die Behörde irrig und ohne hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen der Gefahr annimmt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.93 – 18 U 272/92

Umfang der Brandbekämpfung

Neben den eigentlichen Löscharbeiten dienen auch nach dem Brand zu treffende, vorbeugende Maßnahmen (Nachschau, Stellen einer Brandwache) der Abwehr von Gefahren.

Der Einsatzleiter entscheidet nach seinem Ermessen aufgrund subjektiver Feststellung und örtlicher Wahrnehmungen, ob das Feuer gelöscht ist.

LG Rottweil, Urteil vom 02.12.93 – 2 O 457/93

Kühlhalten von Nachbargebäuden

Angesichts der ganz erheblichen Schadenfolgen von Bränden ist eine schnell Entscheidung notwendig, welche die Anordnung des Objektschutzes eines benachbarten Gebäudes auch bei einem geringeren Gefahrengrad rechtfertigt.

LG Stade, Urteil vom 28.04.87 – 3 S 42/87

Umfang der Einsatzleitung

Besteht die Gefahr, daß im Zuge von Löscharbeiten gelöste Steinmassen Fahrzeuge auf einer öffentlichen Straße beschädigen können, so muß die Feuerwehr als Einsatzleitung veranlassen, daß die Polizei die gesamte Straße absperrt.

Soweit dies nicht von der Polizei selbst veranlaßt wird, ist die Feuerwehr als sachkundige „Fachbehörde“ für die Einsatzleitung verpflichtet, die Polizei entsprechend einzuweisen oder anzweisen.

LG Koblenz, Urteil vom 23.03.92 – 5 O 557/91

Begriff des Notstandes

Erhebliche Rauchbelästigung – Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei dem Einsatz der Feuerwehr handelte es sich um einen Pflichteinsatz nach § 1 FSHG deshalb, weil ein öffentlicher Notstand zu beheben war.

Bei Eintreffen der Feuerwehr war eine erhebliche Rauchentwicklung durch das Verbrennen des Sperrmülls beobachtet worden und eine daraus resultierende Gefährdung des Straßenverkehrs befürchtet worden.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.77 – 3 K 9/75

Begriff des Schadensfeuers

Grundsätzlich kann von einem Schadenfeuer dann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei den in Brand getretenen Gegenständen um solche handelt, die entweder zum Verbrennen bestimmt sind oder aber sonst völlig wertlos sind.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.77 – 3 K 9/75

Schadenfeuer

Ein Schadenfeuer ist jeder selbständig und unkontrolliert fortbrennende Brand, der die Gefahr von Schäden für Personen oder Sachen mit sich bringt.

VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.81 – 5 K 1447/80

Schadenfeuer

Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes Feuer außerhalb eines Herdes, das Gegenstände, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind, vernichtet.

Entscheidend ist, daß Gegenstände ohne eine entsprechende Bestimmung des Verfügungsberechtigten durch ein Feuer vernichtet werden.

Es ist nicht entscheidend, ob das Feuer außerhalb des Brandobjektes einen Schaden verursacht.

Auch die Höhe eines Schadens ist nicht entscheidend.

Diese Begriffsbestimmung  für ein Schadenfeuer ist deswegen zu wählen, weil sonst der Verfügungsberechtigte eventuell zunächst selbst ungeeignete Löschversuche in der Befürchtung unternimmt, bei Alarmierung der Feuerwehr sonst Gebühren in nicht voraussehbarer Höhe zahlen zu müssen.

Im Falle eines Brandes ist jedoch grundsätzlich von einem unentgeltlichen Einsatz der Feuerwehr auszugehen.

OVG Münster, Beschluß vom 30.04.82 – 2 B 91/82

Wie OVG Münster und

Das Ausbreitungsvermögen des Feuers ist immer dann zu bejahen, wenn das Feuer soviel Wärmeenergie entwickelt, daß es sich über die Stelle seines Übergreifens hinaus auszubreiten vermag.

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.90 – 20 U 35/90

Schadenfeuer in der Versicherung

Als Schadenfeuer gilt gemäß § 1 (2) 1 AFB ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

WHG § 19g

… daß eine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachhaltige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist!

Haftung der Gemeinde bei Schadensverursachung durch Löschwasser

Die Gemeinde haftet nach § 22 WHG – ohne daß der Feuerwehr ein Verschulden angerechnet werden kann -, wenn bei einem Brand verunreinigtes Löschwasser in ein Gewässer gelangt und dadurch Forellen verenden.

Die Gefährdungshaftung nach dem WHG tritt neben die allgemeine Verschuldenshaftung.

Einleiten im Sinne des § 22 WHG setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es reicht vielmehr ein Tätigwerden aus, das objektiv geeignet ist, einem Gewässer schädliche Stoffe zuzuführen.

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.93 – 10 U 19/23

Begriff des Notstandes

Hier: Erhebliche Rauchbelästigung – Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei dem Einsatz der Feuerwehr handelte es sich um einen Pflichteinsatz nach § 1 FSHG deshalb, weil ein öffentlicher Notstand zu beheben war.

Bei Eintreffen der Feuerwehr war eine erhebliche Rauchentwicklung durch das Verbrennen des Sperrmülls beobachtet worden und eine daraus resultierende Gefährdung des Straßenverkehrs befürchtet worden.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.77 – 3 K 9/75